Satzung der Stiftung

Satzung der Stubbendorf-Stiftung-Lübeck

(1975; genehmigte Neufassung von 1991; Ergänzung 2009)

§ 1) Name und Sitz
Die Familienstiftung führt den Namen „Stubbendorf-Stiftung-Lübeck“ Ihr Sitz ist Lübeck.

§ 2) Gegenstand und Vermögen
Gegenstand der Stiftung sind die von den Gründern und Mitgliedern der Stiftung in diese eingebrachten (oder sonst von der Stiftung erworbenen) z.Zt. 29 (in Worten: neunundzwanzig) Bilder ihres Stammvaters, des Lübecker Malers August Stubbendorf. Diese Bilder und ein Barvermögen, das aus den Beiträgen und Spenden der Mitglieder besteht, stellen das Vermögen der Stiftung dar.

§ 3)  Zweck
Zweck der Stubbendorf-Stiftung-Lübeck ist die Erhaltung und Bewahrung dieser Bilder für die blutsverwandten Nachkommen in direkter Linie.

§ 4) Grundsätze

4.1) Die im Besitze der Mitglieder befindlichen Bilder aus dem Eigentum der Stubbendorf-Stiftung sind lebenslange Leihgabe, sie sind mit dem Recht verbunden, diese an blutsverwandte Nachkommen in direkter Linie von August Stubbendorf weiter zu geben.

4.2) Die beabsichtigte Weitergabe ist dem Stiftungsvorstand vom Mitglied bekanntzugeben; sie wird jedoch nur und erst dann rechtswirksam, wenn der Vorstand den Empfänger gem. § 6 Abs.1 auf dessen Antrag zum Mitglied der Stiftung berufen hat.

4.3) Bilder, die nicht nach Buchstabe a) weitergegeben worden sind, gehen beim Tod des Mitgliedes an die Stiftung zurück. Der Vorstand beschließt alsdann über die Weitergabe.

4.4) Nach dem Tode eines stimmberechtigten Mitgliedes können in seinem Besitz gewesene Bilder dem hinterblíebenen Ehegatten vom Vorstand widerruflich geliehen werden. Dies sollte auf Wunsch grundsätzlich geschehen, wenn noch nicht volljährige Abkömmlinge des Verstorbenen vorhanden sind. Der Vorstand kann jedoch bei Vorliegen besonderer Gründe auch hinterbliebenen Ehegatten eines stimmberechtigten Mitgliedes, wenn keine Kinder vorhanden sind, die bisher im gemeinsamen Haushalt vorhanden gewesenen Stubbendorf-Bilder leihen; andernfalls hat der hinterbliebene Ehegatte diese Bilder an den Vorstand zurückzugeben. Für diese Entscheidungen des Vorstandes sind Niederschriften zu den Akten zu nehmen. Voraussetzung für die Leihe ist in diesen Fällen die Aufnahme des hinterbliebenen Ehegatten als beratendes (nicht stimmberechtigtes) Mitglied gem. § 6 Ziff. 2 Buchstabe b.

§ 5) Weitere Aufgaben

Über den engeren Zweck (§3) hinaus sieht die StubbendorI-Stiftung ihren Sinn in der Durchführung und Erfüllung folgender Aufgaben:

5.1) Die Ehrung und Erhaltung des Andenkens des Lübecker Malers August Stubbendorf

5.2) Die Erfassung weiterer Stubbendorf-Bilder und deren Heranführung an dic Stiftung

5.3) Ankauf von Stubbendorf-Bildern für die Stiftung.

5.4) Die besondere Bewahrung seiner kulturhistorisch wertvollen Bilder für die Stadt Lübeck (Museum für Kunst und Kulturgeschichte St. Annen-Museum). Dazu erklären die Mitglieder und Besitzer von Bildern der Register-Nr.I/… ihre grundsätzliche Bereitschaft, diese auf Wunsch für Ausstellungszwecke vorübergehend auszuleihen.

5.5) Die genealogische Forschung über die Familie Stubbendorf

5.6) Die Erhaltung der Grabstätte bzw. des Grabmals von August Stubbendorf auf dem Burgtor-Friedhof zu Lübeck.

5.7) Die Weckung des Interesses für die Stubbendorf-Stiftung bei den Nachkommen.

§ 6) Mitglieder

6.1) Als stimmberechtigte Mitglieder der Mitgliederversammlung können vom Vorstand alle volljährigen blutsverwandten Nachkommen von August Stubbendorf in gerader Linie auf unbestimmte Zeit berufen werden, sofern sie Besitzer von Stubbendorf-Bildern sind und der Stiftung gegenüber schriftlich bestätigt haben, dass sie die Satzung als für sich verbindlich anerkennen.

6.2) Als beratende (nicht stimmberechtigte) Mitglieder können vom Vorstand berufen werden:

6.2.1) Blutsverwandte Nachkommen in gerader Linie von August Stubbendorf, solange die Berufung nach § 6.1 noch nicht erfolgt ist

6.2.2) Ehegatten und hinterbliebene Ehegatten von stimmberechtigten Mitgliedern (auf unbestimmte Zeit)

6.2.3) Nicht-blutsverwandte Besitzer von Stubbendorf-Bildern (auf unbestimmte Zeit)

6.2.4) Sonstige Förderer der Stiftung (auf unbestimmte Zeit)

Die Berufung beratender Mitglieder setzt voraus, dass sie der Stiftung gegenüber schriftlich bestätigt haben, dass sie die Satzung für sich verbindlich anerkennen. Nichtvolljährige bedürfen hierzu der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

6.3) Der Vorstand kann stimmberechtigte und beratende Mitglieder aus wichtigem Grund abberufen. Er hat die für die Stiftungsaufsicht zuständige Behörde unverzüglich hierüber zu unterrichten.

§ 7) Organe der Stiftung

Die verfassungsmäßigen Organe der Stiftung sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand

7.1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den stimmberechtigten und beratenden (nicht stimmberechtigten) Mitgliedern gem. § 6  Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung bei Erfordernis ein, und zwar grundsätzlich schriftlich mit Frist von einer Woche. Die Einberufung kann von jedem stimmberechtigten Mitglied bei wichtigen Anlässen beantragt werden, insbesondere bei Anträgen auf Satzungsänderung oder wenn das Interesse der Stiftung es erfordert. Über Anträge auf Einberufung der Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand. Dieser kann für die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ihrer Einberufung das schriftliche Verfahren (Umlaufverfahren) wählen, sofern dies aus dringenden Gründen geboten erscheint.

7.2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist oder im Falle des Umlaufverfahrens ihre Entscheidung zur Anfrage des Vorstandes fristgerecht abgegeben ist. Im Umlaufverfahren haben die Mitglieder dem Vorstand ihre Entscheidung binnen zwei Wochen schriftlich mitzuteilen. Für die Berechnung dieser Frist ist der Zugang des jeweils maßgebenden Schreibens beim Mitglied (Anfrage des Vorstandes) und beim Vorstand (Entscheidung des Mitgliedes) maßgebend. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Im Umlaufverfahren bedürfen Beschlüsse der Mitgliederversammlung der einfachen Mehrheit aller fristgerecht eingegangenen Entscheidungen der stimmberechtigten Mitglieder.

7.3) Der Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglíeder auf unbestimmte Zeit berufen und besteht aus drei Mitgliedern, nämlich dem 1.Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden sowie dem Beisitzer. Der Vorstand wählt mit der Mehrheit der Mitglieder aus seiner Mitte den ersten und zweiten Vorsitzenden und bestimmt deren Aufgabenverteilung (Kurator, Schriftführer, Kassenführer) in eigener Zuständigkeit.
Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich durch zwei seiner Mitglieder. Er ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Stiftungsaufgaben verantwortlich und führt die Geschäfte der Stiftung. Hierzu gehört insbesondere die Entscheidung über die Berufung und Abberufung von Mitgliedern sowie die Festsetzung der Beitragshöhe entsprechend den Erfordernissen sowie Entscheidungen über vorübergehende Befreiung von der Beitragspflicht für alle oder einzelne Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung kann aus wichtigem Grund (insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung) Vorstandsmitglieder abberufen; sie hat hierüber die für die Stiftungsaufsicht zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten.
Der 1. Vorsitzende (bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende) beruft den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung grundsätzlich schriftlich mit einer Frist von einer Woche ein. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn ein Vorstandsmitglied dies verlangt. Anstelle der Vorstandssitzung kann der 1. oder 2. Vorsitzende auch das Umlaufverfahren wählen, sofern dies aus dringenden Gründen geboten erscheint. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind bzw. im Umlaufverfahren ihre Entscheidung schriftlich mitgeteilt haben. Für die Antwort im Umlaufverfahren ist den Vorstandsmitgliedern vom 1. bzw. 2. Vorsitzenden eine angemessene Frist einzuräumen. Entscheidungen des Vorstandes sollen möglichst einstimmig erfolgen; sie können jedoch mit einer 2/3 Mehrheit getroffen werden. Beschlüsse und Entscheidungen des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und zu den Akten zu nehmen.
Der Vorstand unterrichtet die Mitglieder über seine Tätigkeit je nach Erfordernis, mindestens jedoch am Ende eines Jahres, und zwar durch Bekanntgabe des an die für die Stiftungsaufsicht zuständige Behörde zu erstattenden Jahresberichtes.

§ 8) Beiträge

Zur Deckung der Unkosten bei der Durchführung der Stiftungsaufgaben wird von den stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern ein monatlicher Beitrag erhoben, dessen Höhe der Vorstand entsprechend den Erfordernissen festsetzt. Dieser staffelt sich entsprechend den im Besitz der Mitglieder befindlichen Bildern. Beratende Mitglieder zahlen den Mindestsatz. Bei Ehepaaren ist nur der Ehegatte beitragspflichtig, der den höchsten Beitrag zu zahlen hätte.

Der Beitrag ist im Voraus fällig und soll möglichst am Anfang des Jahres für das ganze Jahr entrichtet werden.

§ 9) Kassenführung

Die Kassenführung obliegt dem vom Vorstand bestimmten Kassenführer. Er verwaltet das Konto nach den Entscheidungen des Vorstandes, der nach bestem Wissen und Gewissen über die Ausgaben verfügt. Eine Verfügung kann nur von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich erfolgen . Den Mitgliedern steht jederzeit Einblick in die Kassenunterlage zu.

§ 10) Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur auf einstimmigen Beschluss aller
stimmberechtigten Mitglieder vorgenommen werden.

§ 11) Aufhebung

Die Stiftung kann nur durch einstimmigen Beschluss folgender Mitglieder aufgehoben werden:

11.1) stimmberechtigte Mitglieder
11.2) beratende Mitglieder i.S. des § 6 Abs. 2.1 und
11.3) beratende Mitglieder i.S. des § 6 Abs. 2.2, wenn sie blutsverwandte Nachkommen haben, die vom Vorstand noch nicht als beratende Mitglieder der Mitgliederversammlung (§ 6 Abs. 2.1) berufen worden sind.

§ 12) Anfall

Im Falle der Aufhebung der Stiftung geht das Eigentumsrecht an den Bildern von der Stiftung auf die jeweiligen Besitzer über. Den Besitzern von Bildern der Register-Nr.1/… wird alsdann die Auflage gemacht, den Museen für Kunst und Kulturgeschichte der Hansestadt Lübeck den Standort der Bilder bekannt zu geben. Im Falle einer Veräußerung dieser Bilder ist den Museen für Kunst und Kulturgeschichte der Hansestadt Lübeck das Vorkaufsrecht einzuräumen. Bei der Verteilung des weiteren Stiftungsvermögens gehen die familiengeschichtlichen Urkunden und Unterlagen an das genealogische Archiv des Herrn Georg Harders bzw. des Erben, in dessen Besitz sich dieses befindet. Das Barvermögen wird entsprechend der Beitragsstaffelung auf die Mitglieder verteilt.
Lübeck, den 1. Januar 1975

Gelesen, genehmigt und unterschrieben:
1. Otto Hinz
2. Georg Harders
3. Fritz Harders
4. Käthe Pein geb. Hinz
5. Johanna Feddern verw. Ratze
6. Friede Heuck
7. Sigrid Sick geb. Harders
8. Ingrid Zschiesche geb. Hinz
9. Johanna Pomorin geb. Ratze
10. Astrid Ziehn geb. Harders
11. Ingrid Gille geb. Harders

Satzungsänderungen

Das Rechtsamt in Lübeck hat am 7. Januar 1991 die am 18.12.1990 beantragten Änderungen der § 7.3 und § 9 Satz eins genehmigt.

Weiterhin wurde im Jahresbericht von 2007 an die Stiftungsaufsicht in Lübeck mit Aktenzeichen 30.63.59 notiert, dass das Stiftungsvermögen auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 3. Okt. 2007 (TOP 5.3) um ein Bild auf nun mehr 29 reduziert wurde, da es sich um die Kopie eines Bildes von August Stubbendorf durch einen fremden Maler handelt.

Eutin, 10. September 2015 Sigrid Sick, geb. Harders

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